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AGB

1. Allgemeines
1.1. Im Folgenden wird die Firma THM Sonnenschutz als „Unternehmer“ und der bestellende Kunde als „Besteller“ bezeichnet.
1.2. Der Unternehmer ist berechtigt angekaufte Produkte zu verwenden sowie die Lieferung und die Montage durch Drittfirmen durchführen zu lassen.
1.3. Von diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichend vom Besteller beigebrachte Vertragsbedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn diese vom Unternehmer schriftlich und ausdrücklich anerkannt werden.
1.4. Bestellungen sind prinzipiell schriftlich auszufertigen. Telefonische oder mündliche Bestellungen gelten nur dann, wenn sie vom Unternehmer in der Folge mittels Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
1.5. Angebote sind freibleibend. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen (Pläne, Skizzen, Ausführungsbeschreibungen und dgl.) sind nicht verbindlich. Der Unternehmer behält sich sämtliche Urheberrechte an diesen Unterlagen vor, die Weitergabe dieser Unterlagen durch den Besteller an dritte Personen ist nicht zulässig. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt werden, und können bis zur rechtskräftigen Annahme durch den Besteller jederzeit zurückgezogen oder abgeändert werden.
1.6. Der Unternehmer ist berechtigt, Änderungen des Auftrages in zumutbarem Ausmaß, insbesondere technische Verbesserungen, vorzunehmen. Derartige Änderungen des Auftrages berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt.
1.7. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche rechtliche Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Lieferung und Montage auf seine Kosten und seine Haftung herzustellen.

2. Lieferung
2.1. Die vereinbarte Lieferzeit gilt nur annähernd und ist für den Fall unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt für den Unternehmer nicht verbindlich. Sollte die Durchführung des Auftrages seitens des Unternehmers durch Verschulden des Bestellers sich verzögern, vereitelt oder erschwert werden, hat dieser für die Mehrkosten gegenüber dem Unternehmer aufzukommen. Mit dem vereinbarten Liefertermin gehen alle Risken am Produkt bzw. an der Durchführung des Auftrages auf den Besteller über, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Übergabe stattgefunden hat oder nicht.

3. Preise
3.1. Die vereinbarten Preise sind verbindlich, der Rechnungsbetrag ist binnen 5 Tagen nach dem Eingang beim Besteller ohne jeglichen Abzug (ohne Skonto) vom Besteller an den Unternehmer zu bezahlen.
3.2. Der Unternehmer ist berechtigt, für den Fall der nicht pünktlichen oder nicht vollständigen Bezahlung ab Fälligkeit Verzugszinsen im Mindestausmaß von 5 % über den gesetzlichen Zinsen zu begehren sowie alle Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten.
3.3. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen die Forderungen des Unternehmens jeglicher Art Gegenforderungen aufzurechnen.
3.4. Aufgrund laufender Erhöhungen von Materialpreisen und Löhnen behält sich der Unternehmer Preisberichtigungen, welche durch die Veränderung der Materialpreise und Löhne eintreten, vor. Zur Verrechnung gelangt in solchen Fällen der am Tag der Lieferung gültige Preis. Zwischengrößen werden zum nächstfolgenden Listenmaß berechnet. Die Preise werden aufgrund der am Tag der Angebotserstellung gültigen Materialpreise und Lohnsätze netto, ohne Mehrwertsteuer, ermittelt und sind im Sinne der Ö-Norm B veränderlich. Bei der Preisermittlung wird, wenn nichts anderes vereinbart wird, davon ausgegangen, dass die Ausführungen der Arbeiten ohne Unterbrechung erfolgen können. Mehrkosten infolge bauseits bedingter Montageverzögerungen oder Unterbrechungen wie zusätzliche An- und Abreisezeiten usw. werden gesondert verrechnet. Die angebotenen Preise gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Menge. Mehrpreise für Teil- bzw. Minderlieferungen des Gesamtauftrages behält sich der Unternehmer vor. Für zusätzliche Arbeiten als Folge nachträglich durchgeführter Änderungswünsche bzw. Ergänzungen sowie Mehraufwand bzw. Material durch Erschwernisse, die bei Anbotslegung oder Vertragsabschluss nicht bekannt waren, haftet der Besteller. Zu ortsüblichen Preisen gesondert werden in Rechnung gestellt:
– Zusätzliche Arbeiten als Folge nachträglich geäußerter Änderungswünsche. Die Besichtigung von Reparaturen vorhandener Anlagen.
– Mehraufwand bzw. Mehrarbeit oder Erschwernisse zum Beispiel für die Herstellung eines tragfähigen Montageuntergrundes bzw. speziellem Montagematerial oder spezielle Konsolenplatten. Für alle verdeckten, bei Besichtigung nicht erkennbaren Mängel des Bauwerkes bzw. Montagegrundes haftet der Besteller.
3.5. Gewährte Nachlässe (Rabatte) gelten als aufgehoben, wenn der Besteller mit der Bezahlung säumig ist oder über das Vermögen des Käufers ein gerichtliches Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird bzw. die Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung nicht eröffnet wird.
3.6. Kommt der Besteller mit der vereinbarten Teilzahlung in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag zur Zahlung fällig (Terminverlust).

4.  Mängel – Gewährleistung
4.1. Sämtliche vom Unternehmer gelieferten, montierten und angebrachten Produkte können ab Lieferung nicht mehr ausgetauscht oder umgetauscht werden.
4.2. Bei Bestehen von gerechtfertigten Mängeln ist der Unternehmer verpflichtet, innerhalb angemessener Frist unter Berücksichtigung des Umfanges der Vorarbeiten und der Behebungsarbeiten den Mangel zu beheben. Der Besteller ist verpflichtet, unter Hinweis auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht die Mängelbehebungsarbeiten zu erleichtern, zu kooperieren und alle ihm zumutbaren Nebenleistungen unentgeltlich zu erbringen, um die Behebung ordnungsgemäß durchführen zu können. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, wird er gegenüber dem Unternehmer ersatzpflichtig.
4.3. Sollte es im Zuge von Mängelbehebungen oder Sanierungen dazu kommen, dass das hergestellte Endprodukt Farbunterschiede, technische Unterschiede oder sonstige Unterschiede aufweist, so sind diese in zumutbarem Maße vom Besteller zu akzeptieren, und zwar ohne Preisminderung.
4.4. Erhobene Mängelrügen berechtigen den Besteller nicht, das vereinbarte Entgelt (Rechnungsbetrag) oder Teile davon zurückzuhalten, sofern der in Rechnung gestellte Betrag trotz Erhebung der Mängelrüge nicht bei Fälligkeit bezahlt wird, befreit dies den Unternehmer von der Verpflichtung zur Beseitigung und Behebung von Mängeln.
4.5. Bestehende und berechtigte Mängel sind vom Besteller bei sonstigem Ausschluss der Mängelrüge innerhalb der gesetzlichen Frist dem Unternehmer schriftlich bekannt zu geben.
4.6. Der Besteller erklärt hiermit ausdrücklich gegenüber dem Unternehmer, dass er aus der Lieferung von Produkten und Waren, Herstellung von Werken bzw. Erstattung von Dienstleistungen gegenüber dem Unternehmer auf jedweden Schadenersatz verzichtet.
4.7. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit durch unsachgemäße Behandlung, und weiters Schäden, die auf mangelnde Wartung oder nicht Beachtung der Hinweise bzw. Bedienungsanleitungen des Produktes zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
4.8. Im Falle einer Weiterveräußerung des Produktes erlischt die Gewährleistungsverpflichtung, ausgenommen beim Fachhandel.
4.9. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Unternehmers über. Für die Kosten einer durch den Besteller oder von ihm beauftragten Dritten selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Unternehmer nicht zu haften. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand bzw. das Produkt durch den Besteller oder dessen Beauftragten unsachgemäß montiert oder mangelhaft instand gehalten wurde, ferner wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durchgeführt wurden.

5. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen von Waren oder Produkten erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, die gelieferte Ware und das gelieferte Produkt bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Für den Fall, dass der Besteller das gelieferte Produkt gewerblich nutzt und/oder an Dritte weiterveräußert oder zur Nutzung überlässt, verpflichtet er sich, dass Vorbehaltseigentum des Unternehmers an diesen Dritten zu übertragen und Vorsorge zu treffen, dass das Vorbehaltseigentum des Unternehmers bestehen bleibt. Sollte der Besteller selbst durch Verbindung mit unbeweglichen Sachen Eigentümer der gelieferten Ware oder des gelieferten Produktes werden, so verpflichtet er sich, die Gesamteigentümerschaft rücksichtlich des Wertausgleiches an den Unternehmer abzutreten.
Der Besteller darf die gelieferte Ware oder das gelieferte Produkt nicht verpfänden oder seinerseits zur Sicherung übereignen. Im Falle einer gerichtlichen Pfändung oder im Falle eines anderen Zugriffes von Dritten ist dies unverzüglich dem Unternehmer mitzuteilen. Veräußert der Besteller die vom Unternehmer gelieferte Ware oder Produkt, so gilt die Kaufpreisforderung samt aller Nebenrechte so lange an den Unternehmer abgetreten, bis der Unternehmer vollständig befriedigt ist.
Im Falle eines Verkaufes hat der Besteller Name und Anschrift des Abnehmers sowie Höhe seiner Forderung dem Unternehmer über Verlangen unverzüglich bekannt zu geben und dem Unternehmer die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die Unterlagen auszufolgen.
Bei Barverkauf hat der Besteller den Veräußerungspreis gesondert zu verwahren und sofort in Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises an den Unternehmer abzuliefern.
Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist der Unternehmer berechtigt, dem Besteller das Benützungsrecht an dieser Ware oder an dem Produkt ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Der Unternehmer ist berechtigt, diese zurückgenommenen Waren oder Produkte freihändig zu verwerten und alle sonstigen Spesen abzudecken, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.

6. Rücktrittsrecht
Seit 13. Juni 2014 gilt das „Verbrauchrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG). D.h. dass für alle Aufträge, welche außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden – sogenannte Haustürgeschäfte – ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen gilt. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit auf das Rücktrittsrecht schriftlich zu verzichten, damit die Bestellung der Waren, welche nach Kundenspezifikation angefertigt bzw. auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten werden, sofort durchgeführt werden kann. RÜCKTRITTSVERZICHT – der Kunde verzichtet bei einer Auftragserteilung ausdrücklich auf sein Rücktrittsrecht, damit die Waren, welche nach Kundenspezifikation angefertigt werden müssen, sofort bestellt werden können.

7. Storno
Der Besteller ist nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Tut er dies trotzdem, hat der Unternehmer das Wahlrecht, die vereinbarte Leistung zu erbringen und auf die Bezahlung des Entgeltes zu bestehen oder den Rücktritt vom Vertrag (Storno) zu akzeptieren, wobei in diesem Falle der Besteller verpflichtet ist, eine Stornogebühr von 10 % der Auftragssumme an den Unternehmer zu bezahlen. Sollten durch den Rücktritt vom Vertrag dem Unternehmer weitere Unkosten, Ersatz von Herstellungsarbeiten, Verdienstentgelte oder ähnliches treffen, ist der Besteller verpflichtet, auch diesen Schaden dem Unternehmer zu ersetzen.

8. Produkthaftung
8.1. Für die gelieferten Waren und Produkte sowie für die Montage gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Produkthaftungsgesetz, BGBI 99/1988, in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Konsumentenschutzgesetz.
8.2. Die gelieferten Warenprodukte, Werke und Dienstleistungen unterliegen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder hinsichtlich ihrer Sicherheit jenen Normen, die auf diese Waren, Produkte Werke und Dienstleistungen ausdrücklich bestimmt sind, jedoch sind diese Bestimmungen restriktiv auszulegen, insbesondere dahingehend, dass die Zumutbarkeit des Unternehmens bestehen bleibt.

9. Sonstiges
9.1. Für die gegenständliche vertragliche Vereinbarung gilt das österreichische Recht.
9.2. Sollte einer dieser vorstehenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen ausdrücklich aufrecht.
9.3. Gerichtsstand aus allen aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist Villach. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens, auch wenn die Ware, das Produkt, das Werk oder die Leistung an anderen Orten erbracht wird.
9.4. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Wareneinkauf gilt nicht.
9.5. Die vom Unternehmer an den Besteller übergeben bzw. mitgelieferten „Produkthinweise und Einsatzempfehlungen“ sowie die „Bedienungsanleitungen“ bilden einen integrierten Bestandteil dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen.
9.6. Der Besteller ist verpflichtet, diese zu Punkt 8.5. ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen an den Konsumenten bzw. seinen Kunden weiterzugeben, bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen.